Erwägungsgrund 126: Verfahren für Konformitätsbewertung durch Dritte
Damit KI-Systeme, falls vorgeschrieben, Konformitätsbewertungen durch Dritte unterzogen werden können, sollten die notifizierten Stellen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden notifiziert werden, sofern sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Kompetenz, Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und geeignete Anforderungen an die Cybersicherheit. Die Notifizierung dieser Stellen sollte von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments gemäß Anhang I Art. R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG übermittelt werden.
Zugehörige Artikel
- Artikel 6: Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 7: Änderungen des Anhangs III
- Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 24: Pflichten der Händler
- Artikel 28: Notifizierende Behörden
- Artikel 30: Notifizierungsverfahren
- Artikel 31: Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 38: Koordinierung der notifizierten Stellen
- Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
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