Erwägungsgrund 14: Biometrische Daten
Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „biometrische Daten“ sollte im Sinne des Begriffs „biometrische Daten“ nach Art. 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/679, Art. 3 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 ausgelegt werden. Biometrische Daten können die Authentifizierung, Identifizierung oder Kategorisierung natürlicher Personen und die Erkennung von Emotionen natürlicher Personen ermöglichen.
Haben Sie Fragen?
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem KI-Projekt!