Erwägungsgrund 140: Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten im öffentlichen Interesse

Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit Art. 6 Absatz 4 und Art. 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 und den Artt. 5, 6 und 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie unbeschadet des Art. 4 Absatz 2 und des Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Rechtsgrundlage für die Verwendung – ausschließlich unter bestimmten Bedingungen – personenbezogener Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse innerhalb des KI-Reallabors durch die Anbieter und zukünftigen Anbieter im KI-Reallabor bilden. Alle anderen Pflichten von Verantwortlichen und Rechte betroffener Personen im Rahmen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinie (EU) 2016/680 gelten weiterhin. Insbesondere sollte diese Verordnung keine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 und des Art. 24 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 bilden. Anbieter und zukünftige Anbieter im KI-Reallabor sollten angemessene Schutzvorkehrungen treffen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, unter anderem indem sie deren Anleitung folgen und zügig und nach Treu und Glauben handeln, um etwaige erhebliche Risiken für die Sicherheit, die Gesundheit und die Grundrechte, die bei der Entwicklung, bei der Erprobung und bei Versuchen in diesem Reallabor auftreten können, zu mindern.

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