Erwägungsgrund 156: Geltung des Systems zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten
Zur Gewährleistung einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Anforderungen und Pflichten gemäß dieser Verordnung, bei der es sich um eine Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union handelt, sollte das mit der Verordnung (EU) 2019/1020 eingeführte System der Marktüberwachung und der Konformität von Produkten in vollem Umfang gelten. Die gemäß dieser Verordnung benannten Marktüberwachungsbehörden sollten über alle in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Durchsetzungsbefugnisse verfügen und ihre Befugnisse und Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen wahrnehmen. Obwohl die meisten KI-Systeme keinen spezifischen Anforderungen und Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, können die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen in Bezug auf alle KI-Systeme ergreifen, wenn sie ein Risiko gemäß dieser Verordnung darstellen. Aufgrund des spezifischen Charakters der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ist es angezeigt, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte als eine zuständige Marktüberwachungsbehörde für sie benannt wird. Die Benennung zuständiger nationaler Behörden durch die Mitgliedstaaten sollte davon unberührt bleiben. Die Marktüberwachungstätigkeiten sollten die Fähigkeit der beaufsichtigten Einrichtungen, ihre Aufgaben unabhängig wahrzunehmen, nicht beeinträchtigen, wenn eine solche Unabhängigkeit nach dem Unionsrecht erforderlich ist.
Zugehörige Artikel
- Artikel 11: Technische Dokumentation
- Artikel 18: Aufbewahrung der Dokumentation
- Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 24: Pflichten der Händler
- Artikel 28: Notifizierende Behörden
- Artikel 30: Notifizierungsverfahren
- Artikel 31: Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 37: Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
- Artikel 45: Informationspflichten der notifizierten Stellen
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