Erwägungsgrund 11: Verantwortlichkeit der Vermittler der RL 2000/31/EG

Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] unberührt lassen.

Fußnoten

  1. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

Zugehörige Artikel

Haben Sie Fragen?

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem KI-Projekt!

Zu unseren Leistungen