Erwägungsgrund 127: Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen
Im Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über technische Handelshemmnisse ist es angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern, die von den zuständigen Konformitätsbewertungsstellen unabhängig von dem Gebiet, in dem sie niedergelassen sind, generiert wurden, sofern diese nach dem Recht eines Drittlandes errichteten Konformitätsbewertungsstellen die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission aktiv mögliche internationale Instrumente zu diesem Zweck prüfen und insbesondere den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern anstreben.
Zugehörige Artikel
- Artikel 6: Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
- Artikel 7: Änderungen des Anhangs III
- Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
- Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 24: Pflichten der Händler
- Artikel 28: Notifizierende Behörden
- Artikel 30: Notifizierungsverfahren
- Artikel 31: Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 38: Koordinierung der notifizierten Stellen
- Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
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