Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 3: Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter

(1)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen
  1. a)sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;
  2. b)auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;
  3. c)über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;
  4. d)die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;
  5. e)die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
  6. f)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
  7. g)eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;
  8. h)die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;
  9. i)den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;
  10. j)die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;
  11. k)auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;
  12. l)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.

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