Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 3: Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
(1)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen
- a)sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI-Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;
- b)auf dem Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;
- c)über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;
- d)die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;
- e)die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;
- f)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
- g)eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;
- h)die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI-System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;
- i)den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;
- j)die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;
- k)auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI-System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;
- l)sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI-System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.
Zugehörige Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 26: Risikobasierter Ansatz
- Erwägungsgrund 27: Grundsätze zur KI-Entwicklung
- Erwägungsgrund 60: Einsatz im Bereich Migration, Asyl und Grenzkontrolle
- Erwägungsgrund 66: Reichweite der Anforderungen
- Erwägungsgrund 81: Qualitätmanagementsystem
- Erwägungsgrund 123: Konformitätsbewertung von Hochrisikosystemen
- Erwägungsgrund 126: Verfahren für Konformitätsbewertung durch Dritte
- Erwägungsgrund 127: Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen
- Erwägungsgrund 128: Erneute Konformitätsbewertung bei wesentlichen Änderungen
- Erwägungsgrund 129: CE-Kennzeichnung für Hochrisikosysteme
- Erwägungsgrund 131: Pflicht zur Registrierung von Hochrisiko-Modellen
- Erwägungsgrund 155: System zur Beobachtung von Hochrisiko-Modellen und Meldung schwerwiegender Vorfälle
- Erwägungsgrund 173: Befugnisse der Kommission nach Übertragung
- Erwägungsgrund 179: Geltungszeitpunkt
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