Erwägungsgrund 157: Stellung von nationalen Behörden oder weiteren Stellen
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und Unabhängigkeit der einschlägigen nationalen Behörden oder Stellen, die die Anwendung des Unionsrechts zum Schutz der Grundrechte überwachen, einschließlich Gleichbehandlungsstellen und Datenschutzbehörden. Sofern dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, sollten auch diese nationalen Behörden oder Stellen Zugang zu der gesamten im Rahmen dieser Verordnung erstellten Dokumentation haben. Es sollte ein spezifisches Schutzklauselverfahren festgelegt werden, um eine angemessene und zeitnahe Durchsetzung gegenüber KI-Systemen, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte bergen, sicherzustellen. Das Verfahren für solche KI-Systeme, die ein Risiko bergen, sollte auf Hochrisiko-KI-Systeme, von denen ein Risiko ausgeht, auf verbotene Systeme, die unter Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten verbotenen Praktiken in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet wurden, sowie auf KI-Systeme, die unter Verstoß der Transparenzanforderungen dieser Verordnung bereitgestellt wurden und ein Risiko bergen, angewandt werden.
Zugehörige Artikel
- Artikel 11: Technische Dokumentation
- Artikel 18: Aufbewahrung der Dokumentation
- Artikel 21: Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
- Artikel 24: Pflichten der Händler
- Artikel 28: Notifizierende Behörden
- Artikel 30: Notifizierungsverfahren
- Artikel 31: Anforderungen an notifizierte Stellen
- Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen
- Artikel 37: Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
- Artikel 42: Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
- Artikel 45: Informationspflichten der notifizierten Stellen
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