Artikel 18: Aufbewahrung der Dokumentation
Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 3: Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
(1)
Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:
- a)die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;
- b)die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;
- c)die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;
- d)gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;
- e)die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.
(2)
Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall, dass ein Anbieter oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt.
(3)
Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation.
Zugehörige Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 66: Reichweite der Anforderungen
- Erwägungsgrund 71: Entwicklungsdokumentation
- Erwägungsgrund 72: Transparenz
- Erwägungsgrund 81: Qualitätmanagementsystem
- Erwägungsgrund 131: Pflicht zur Registrierung von Hochrisiko-Modellen
- Erwägungsgrund 156: Geltung des Systems zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten
- Erwägungsgrund 157: Stellung von nationalen Behörden oder weiteren Stellen
- Erwägungsgrund 158: Aufsicht und Marktüberwachung von KI-Systemen im Finanzsektor
- Erwägungsgrund 159: Befugnisse zuständiger Behörden bei biometrischen Daten
- Erwägungsgrund 161: Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
- Erwägungsgrund 162: Synergien auf Unionsebene
- Erwägungsgrund 163: Wissenschaftliches Gremium als Unterstützer des Amts für KI
- Erwägungsgrund 164: Kompetenzen des Amts für KI
- Erwägungsgrund 173: Befugnisse der Kommission nach Übertragung
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