Artikel 8: Einhaltung der Anforderungen
Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 2: Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
(1)
Hochrisiko-KI-Systeme müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, wobei ihrer Zweckbestimmung sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik in Bezug auf KI und KI-bezogene Technologien Rechnung zu tragen ist. Bei der Gewährleistung der Einhaltung dieser Anforderungen wird dem in Artikel 9 genannten Risikomanagementsystem Rechnung getragen.
(2)
Enthält ein Produkt ein KI-System, für das die Anforderungen dieser Verordnung und die Anforderungen der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, so sind die Anbieter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihr Produkt alle geltenden Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vollständig erfüllt. Bei der Gewährleistung der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen durch die in Absatz 1 genannten Hochrisiko-KI-Systeme und im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz, der Vermeidung von Doppelarbeit und der Minimierung zusätzlicher Belastungen haben die Anbieter die Wahl, die erforderlichen Test- und Berichterstattungsverfahren, Informationen und Dokumentationen, die sie im Zusammenhang mit ihrem Produkt bereitstellen, gegebenenfalls in Dokumentationen und Verfahren zu integrieren, die bereits bestehen und gemäß den in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschrieben sind.
Zugehörige Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 26: Risikobasierter Ansatz
- Erwägungsgrund 27: Grundsätze zur KI-Entwicklung
- Erwägungsgrund 39: Anwendbarkeit der RL (EU) 2016/680
- Erwägungsgrund 47: Risikominimierung
- Erwägungsgrund 48: Schutz von Grundrechten
- Erwägungsgrund 66: Reichweite der Anforderungen
- Erwägungsgrund 78: Konformitätsbewertungsverfahren
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