Artikel 19: Automatisch erzeugte Protokolle
Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme - Abschnitt 3: Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
(1)
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 12 Absatz 1 auf, soweit diese Protokolle ihrer Kontrolle unterliegen. Unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts werden die Protokolle für einen der Zweckbestimmung des Hochrisiko-KI-Systems angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten aufbewahrt, sofern in den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere im Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, oder im geltenden nationalen Recht nichts anderes vorgesehen ist.
(2)
Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung, unterliegen, bewahren die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen automatisch erzeugten Protokolle als Teil der gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation auf.
Zugehörige Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 158: Aufsicht und Marktüberwachung von KI-Systemen im Finanzsektor
- Erwägungsgrund 159: Befugnisse zuständiger Behörden bei biometrischen Daten
- Erwägungsgrund 161: Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
- Erwägungsgrund 162: Synergien auf Unionsebene
- Erwägungsgrund 163: Wissenschaftliches Gremium als Unterstützer des Amts für KI
- Erwägungsgrund 164: Kompetenzen des Amts für KI
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