Artikel 98: Ausschussverfahren

Kapitel 11 Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

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