Artikel 107: Änderung der Verordnung (EU) 2018/858

Kapitel 13 Schlussbestimmungen

(1)
In Art. 5 der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Absatz 3, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates*+ handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt."

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