Artikel 85: Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung - Abschnitt 4: Rechtsbehelfe

(1)
Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.

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