Artikel 94: Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck

Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung - Abschnitt 5: Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck

(1)
Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.

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