# Erwägungsgrund 85: Interaktion und Kooperation zwischen Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Quelle: https://ai-act.io/erwaegungsgruende/interaktion-und-kooperation-zwischen-anbietern-von-hochrisiko-ki-systemen-mit-allgemeinem-verwendungszweck KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck können als eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme eingesetzt werden oder Komponenten anderer Hochrisiko-KI-Systemen sein. Daher sollten, aufgrund der besonderen Merkmale dieser KI-Systeme und um für eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette zu sorgen, Anbieter solcher Systeme, unabhängig davon, ob sie von anderen Anbietern als eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme oder als Komponenten von Hochrisiko-KI-Systemen verwendet werden können, und sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, eng mit den Anbietern der relevanten Hochrisiko-KI-Systeme, um ihnen die Einhaltung der entsprechenden Pflichten aus dieser Verordnung zu ermöglichen, und mit den gemäß dieser Verordnung eingerichteten zuständigen Behörden zusammenarbeiten. ## Zugehörige Artikel - [Artikel 53: Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck](https://ai-act.io/artikel/ki-modelle-mit-allgemeinem-verwendungszweck/pflichten-fur-anbieter-von-ki-modellen-mit-allgemeinem-verwendungszweck/pflichten-fur-anbieter-von-ki-modellen-mit-allgemeinem-verwendungszweck.md)