# Erwägungsgrund 128: Erneute Konformitätsbewertung bei wesentlichen Änderungen > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Quelle: https://ai-act.io/erwaegungsgruende/erneute-konformitatsbewertung-bei-wesentlichen-anderungen Im Einklang mit dem allgemein anerkannten Begriff der wesentlichen Änderung von Produkten, für die Harmonisierungsvorschriften der Union gelten, ist es angezeigt, dass das KI-System bei jeder Änderung , die die Einhaltung dieser Verordnung durch das Hochrisiko-KI-System beeinträchtigen könnte (z. B. Änderung des Betriebssystems oder der Softwarearchitektur), oder wenn sich die Zweckbestimmung des Systems ändert, als neues KI-System betrachtet werden sollte, das einer neuen Konformitätsbewertung unterzogen werden sollte. Änderungen, die den Algorithmus und die Leistung von KI-Systemen betreffen, die nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiterhin dazulernen – d. h., sie passen automatisch an, wie die Funktionen ausgeführt werden –, sollten jedoch keine wesentliche Veränderung darstellen, sofern diese Änderungen vom Anbieter vorab festgelegt und zum Zeitpunkt der Konformitätsbewertung bewertet wurden. ## Zugehörige Artikel - [Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen](https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/pflichten-der-anbieter-und-betreiber-von-hochrisiko-ki-systemen-und-anderer-beteiligter/pflichten-der-anbieter-von-hochrisiko-ki-systemen.md)