# Erwägungsgrund 153: Benennung mind. einer notifizierenden Behörde und einer Überwachungsbehörde pro Mitgliedsstaat > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Quelle: https://ai-act.io/erwaegungsgruende/benennung-mind-einer-notifizierenden-behorde-und-einer-uberwachungsbehorde-pro-mitgliedsstaat Den Mitgliedstaaten kommt bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung eine Schlüsselrolle zu. Dazu sollte jeder Mitgliedstaat mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde als zuständige nationale Behörden benennen, die die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, öffentliche Einrichtungen jeder Art zu benennen, die die Aufgaben der zuständigen nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung gemäß ihren spezifischen nationalen organisatorischen Merkmalen und Bedürfnissen wahrnehmen. Um die Effizienz der Organisation aufseiten der Mitgliedstaaten zu steigern und eine zentrale Anlaufstelle gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Ansprechpartnern auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union einzurichten, sollte jeder Mitgliedstaat eine Marktüberwachungsbehörde als zentrale Anlaufstelle benennen. ## Zugehörige Artikel - [Artikel 28: Notifizierende Behörden](https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/notifizierende-behorden-und-notifizierte-stellen/notifizierende-behorden.md) - [Artikel 30: Notifizierungsverfahren](https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/notifizierende-behorden-und-notifizierte-stellen/notifizierungsverfahren.md) - [Artikel 31: Anforderungen an notifizierte Stellen](https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/notifizierende-behorden-und-notifizierte-stellen/anforderungen-an-notifizierte-stellen.md)