# Erwägungsgrund 39: Anwendbarkeit der RL (EU) 2016/680 > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Quelle: https://ai-act.io/erwaegungsgruende/anwendbarkeit-der-rl-eu-2016680 Jede Verarbeitung biometrischer Daten und anderer personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Systemen für die biometrische Identifizierung, ausgenommen im Zusammenhang mit der Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken im Sinne dieser Verordnung, sollte weiterhin allen Anforderungen genügen, die sich aus Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben. Für andere Zwecke als die Strafverfolgung ist die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Art. 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und Art. 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, vorbehaltlich der in diesen Artikeln vorgesehenen begrenzten Ausnahmefällen, verboten. In Anwendung des Art. 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 war die Verwendung biometrischer Fernidentifizierung zu anderen Zwecken als der Strafverfolgung bereits Gegenstand von Verbotsentscheidungen der nationalen Datenschutzbehörden. ## Zugehörige Artikel - [Artikel 8: Einhaltung der Anforderungen](https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/anforderungen-an-hochrisiko-ki-systeme/einhaltung-der-anforderungen.md)