# Artikel 38: Koordinierung der notifizierten Stellen > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme — Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen > Quelle: https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/notifizierende-behorden-und-notifizierte-stellen/koordinierung-der-notifizierten-stellen (1) Die Kommission sorgt dafür, dass in Bezug auf Hochrisiko-KI-Systeme eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den an den Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen dieser Verordnung beteiligten notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. (2) Jede notifizierende Behörde sorgt dafür, dass sich die von ihr notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit der in Absatz 1 genannten Gruppe beteiligen. (3) Die Kommission sorgt für den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den notifizierenden Behörden. ## Zugehörige Erwägungsgründe - [Erwägungsgrund 125: Eingeschränkte Konformitätsbewertung durch Dritte](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/eingeschrankte-konformitatsbewertung-durch-dritte.md) - [Erwägungsgrund 126: Verfahren für Konformitätsbewertung durch Dritte](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/verfahren-fur-konformitatsbewertung-durch-dritte.md) - [Erwägungsgrund 127: Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/anerkennung-von-konformitatsbewertungsergebnissen.md) - [Erwägungsgrund 129: CE-Kennzeichnung für Hochrisikosysteme](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/ce-kennzeichnung-fur-hochrisikosysteme.md)