# Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme — Abschnitt 4: Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen > Quelle: https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/notifizierende-behorden-und-notifizierte-stellen/konformitatsbewertungsstellen-in-drittlandern (1) Konformitätsbewertungsstellen, die nach dem Recht eines Drittlands errichtet wurden, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, können ermächtigt werden, die Tätigkeiten notifizierter Stellen gemäß dieser Verordnung durchzuführen, sofern sie die Anforderungen gemäß [Artikel 31](https://de.ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/notifizierende-behorden-und-notifizierte-stellen/anforderungen-an-notifizierte-stellen.md) erfüllen oder das gleiche Maß an Konformität gewährleisten. ## Zugehörige Erwägungsgründe - [Erwägungsgrund 126: Verfahren für Konformitätsbewertung durch Dritte](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/verfahren-fur-konformitatsbewertung-durch-dritte.md) - [Erwägungsgrund 127: Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/anerkennung-von-konformitatsbewertungsergebnissen.md)