# Artikel 47: EU-Konformitätserklärung > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 3 Hochrisiko-KI-Systeme — Abschnitt 5: Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung > Quelle: https://ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/normen-konformitatsbewertung-bescheinigungen-registrierung/eu-konformitatserklarung (1) Der Anbieter stellt für jedes Hochrisiko-KI-System eine schriftliche maschinenlesbare, physische oder elektronisch unterzeichnete EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems für die zuständigen nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, für welches Hochrisiko-KI-System sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage übermittelt. (2) Die EU-Konformitätserklärung muss feststellen, dass das betreffende Hochrisiko-KI-System die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt. Die EU-Konformitätserklärung enthält die in [Anhang V](https://de.ai-act.io/anhang/V/eu-konformitatserklarung.md) festgelegten Informationen und wird in eine Sprache übersetzt, die für die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Hochrisiko-KI-System in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, leicht verständlich ist. (3) Unterliegen Hochrisiko-KI-Systeme anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die ebenfalls eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt, die sich auf alle für das Hochrisiko-KI-System geltenden Rechtsvorschriften der Union bezieht. Die Erklärung enthält alle erforderlichen Informationen zur Feststellung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, auf die sich die Erklärung bezieht. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Anbieter die Verantwortung für die Erfüllung der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen. Der Anbieter hält die EU-Konformitätserklärung gegebenenfalls auf dem neuesten Stand. (5) Der Kommission ist befugt, gemäß [Artikel 97](https://de.ai-act.io/artikel/befugnisubertragung-und-ausschussverfahren/ausubung-der-befugnisubertragung.md) delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung des in [Anhang V](https://de.ai-act.io/anhang/V/eu-konformitatserklarung.md) festgelegten Inhalts der EU-Konformitätserklärung zu erlassen, um den genannten Anhang durch die Einführung von Elementen zu ändern, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden. ## Zugehörige Erwägungsgründe - [Erwägungsgrund 1: Verordnungszweck](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/verordnungszweck.md) - [Erwägungsgrund 2: Vereinbarkeit mit den Werten der Europäischen Union](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/vereinbarkeit-mit-den-werten-der-europaischen-union.md) - [Erwägungsgrund 121: Harmonisierte Normen](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/harmonisierte-normen.md) - [Erwägungsgrund 122: Einhaltung von Cybersicherheitsanforderungen](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/einhaltung-von-cybersicherheitsanforderungen.md) - [Erwägungsgrund 173: Befugnisse der Kommission nach Übertragung](https://ai-act.io/erwaegungsgruende/befugnisse-der-kommission-nach-ubertragung.md)