# Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung — Abschnitt 4: Rechtsbehelfe > Quelle: https://ai-act.io/artikel/beobachtung-nach-dem-inverkehrbringen-informationsaustausch-marktuberwachung/rechtsbehelfe/meldung-von-verstossen-und-schutz-von-hinweisgebern (1) Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.