# Artikel 84: Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung — Abschnitt 3: Durchsetzung > Quelle: https://ai-act.io/artikel/beobachtung-nach-dem-inverkehrbringen-informationsaustausch-marktuberwachung/durchsetzung/unionsstrukturen-zur-unterstutzung-der-prufung-von-ki (1) Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Art. 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI-Bereich wahrnehmen. (2) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI-Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.