# Artikel 83: Formale Nichtkonformität > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung — Abschnitt 3: Durchsetzung > Quelle: https://ai-act.io/artikel/beobachtung-nach-dem-inverkehrbringen-informationsaustausch-marktuberwachung/durchsetzung/formale-nichtkonformitat (1) Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen [Artikel 48](https://de.ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/normen-konformitatsbewertung-bescheinigungen-registrierung/ce-kennzeichnung.md) angebracht; b) es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht; c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß [Artikel 47](https://de.ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/normen-konformitatsbewertung-bescheinigungen-registrierung/eu-konformitatserklarung.md) ausgestellt; d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß [Artikel 47](https://de.ai-act.io/artikel/hochrisiko-ki-systeme/normen-konformitatsbewertung-bescheinigungen-registrierung/eu-konformitatserklarung.md) ordnungsgemäß ausgestellt; e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß [Artikel 71](https://de.ai-act.io/artikel/eu-datenbank-fur-hochrisiko-ki-systeme/eu-datenbank-fur-die-in-anhang-iii-aufgefuhrten-hochrisiko-ki-systeme.md) vorgenommen; f) es wurde kein Bevollmächtigter – sofern erforderlich – ernannt; g) es ist keine technische Dokumentation verfügbar. (2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.