# Artikel 90: Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken > EU KI-Verordnung (2024/1689) > Kapitel 9 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch, Marktüberwachung — Abschnitt 5: Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck > Quelle: https://ai-act.io/artikel/beobachtung-nach-dem-inverkehrbringen-informationsaustausch-marktuberwachung/aufsicht-ermittlung-durchsetzung-und-uberwachung-in-bezug-auf-anbieter-von-ki-modellen-mit-allgemeinem-verwendungszweck/warnungen-des-wissenschaftlichen-gremiums-vor-systemischen-risiken (1) Das wissenschaftliche Gremium kann dem Büro für Künstliche Intelligenz eine qualifizierte Warnung übermitteln, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass a) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ein konkretes, identifizierbares Risiko auf Unionsebene birgt oder b) ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck die Bedingungen gemäß [Artikel 51](https://de.ai-act.io/artikel/ki-modelle-mit-allgemeinem-verwendungszweck/einstufungsvorschriften/einstufung-von-ki-modellen-mit-allgemeinem-verwendungszweck-als-ki-modelle-mit-allgemeinem-verwendungszweck-mit-systemischem-risiko.md) erfüllt. (2) Aufgrund einer solchen qualifizierten Warnung kann die Kommission über das Büro für Künstliche Intelligenz und nach Unterrichtung des KI-Gremiums die in diesem Abschnitt festgelegten Befugnisse zur Beurteilung der Angelegenheit ausüben. Das Büro für Künstliche Intelligenz unterrichtet das KI-Gremium über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94. (3) Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält mindestens Folgendes: a) die Kontaktstelle des Anbieters des betreffenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko; b) eine Beschreibung der einschlägigen Fakten und der Gründe für die Warnung durch das wissenschaftliche Gremium; c) alle sonstigen Informationen, die das wissenschaftliche Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die es auf eigene Initiative hin zusammengetragen hat.